ABGB § 864a
Der Geltungskontrolle von ungewöhnlichen AGB-Klauseln nach § 864a ABGB sind alle von einer Vertragspartei für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertragsbedingungen unterworfen, die zwischen den Vertragspartnern nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Es macht keinen Unterschied, ob der Verwender die vorformulierte Klausel EDV-mäßig gespeichert hat oder immer wieder aus seinem Gedächtnis reproduziert.