ABGB § 411
WRG 1959 § 4
Gem § 411 ABGB, der nach hM nur für fließende Gewässer gilt, erwirbt der Anrainer Eigentum an Ufergrundflächen, die durch das "unmerkliche" Anspülen von Erdreich gebildet wurden. Wenn die neue Grundfläche durch Anschüttung entstanden ist, kann diese Regelung nicht angewendet werden.