EheG § 78
ABGB § 796
Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gehen - auch im Fall einer unbedingten Erbantrittserklärung - höchstens bis zum Wert des Reinnachlasses auf die Erben über.
EheG § 78
ABGB § 796
Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gehen - auch im Fall einer unbedingten Erbantrittserklärung - höchstens bis zum Wert des Reinnachlasses auf die Erben über.