ABGB § 140
Ein Doktoratsstudium verlängert die Unterhaltspflicht der Eltern nur dann, wenn der bisherige Studienfortgang überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt, das Studium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabsgerechter Elternteil seinem Kind bei intakten Familienverhältnissen weiterhin Unterhalt gewähren würde.