EO § 45a, § 256 Abs 2
Das Pfandrecht aus einer Fahrnisexekution erlischt gem § 256 Abs 2 EO nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. Die Aufschiebung der Exekution gem § 45a EO aufgrund einer Zahlungsvereinbarung hemmt die Zweijahresfrist nicht.