GOG § 89 Abs 1
Wenn das fristgebundene Schriftstück an die frühere Adresse des mittlerweile umgezogenen Gerichts gesendet und anschließend aufgrund eines Nachsendeauftrags an die richtige Adresse weitergeleitet wird, ist die rechtzeitige Postaufgabe für die Wahrung der Frist als ausreichend anzusehen.