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Keine Einrechnung des Postlaufs in die Frist trotz Übersendung an überholte Gerichtsadresse

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/438Zak 2008, 258 Heft 13 v. 15.7.2008

GOG § 89 Abs 1

Wenn das fristgebundene Schriftstück an die frühere Adresse des mittlerweile umgezogenen Gerichts gesendet und anschließend aufgrund eines Nachsendeauftrags an die richtige Adresse weitergeleitet wird, ist die rechtzeitige Postaufgabe für die Wahrung der Frist als ausreichend anzusehen.

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