UVG § 4 Z 3
Ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG (Haftvorschuss) setzt eine Strafhaft des Unterhaltsschuldners im Inland voraus und kann deshalb nicht gewährt werden, wenn ein österreichischer Staatsbürger im EU-Ausland (hier: Tschechische Republik) inhaftiert ist.