ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
WAG 1997: § 15 Abs 1
Im Zuge der Beratung über den Kauf von Staatsanleihen muss die Bank den Anleger auch über die vorliegende Bewertung des Bonitätsrisikos durch eine Rating-Agentur und deren Bedeutung informieren.
ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
WAG 1997: § 15 Abs 1
Im Zuge der Beratung über den Kauf von Staatsanleihen muss die Bank den Anleger auch über die vorliegende Bewertung des Bonitätsrisikos durch eine Rating-Agentur und deren Bedeutung informieren.