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Tabaktrafik in Krankenhaus - Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2008/372Zak 2008, 218 Heft 11 v. 17.6.2008

ABGB § 1091

MRG § 1

Ob es sich bei einem Bestandvertrag, der Elemente beider Vertragstypen aufweist, um einen Miet- oder um einen Pachtvertrag handelt, ist nach den überwiegenden Merkmalen zu entscheiden („Überwiegensprinzip“). Die fehlende Pflicht des Bestandnehmers zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens nach Vertragsende spricht massiv für eine Geschäftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses ist neutral zu beurteilen.

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