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Leere Rechtsmittel sind im Außerstreitverfahren grundsätzlich verbesserungsfähig

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/345Zak 2008, 198 Heft 10 v. 3.6.2008

AußStrG § 10 Abs 4, § 47 Abs 3

Eine als Rechtsmittel erkennbare, aber sonst inhaltsleere Eingabe muss im Außerstreitverfahren als verbesserungsfähiger Rekurs behandelt werden, sofern sie nicht bewusst inhaltsleer eingebracht wurde, um die Rechtsmittelfrist zu verlängern. Davon kann im Fall einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden.

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