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Ende einer vierwöchigen Frist nach Zustellung in der verhandlungsfreien Zeit

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/344Zak 2008, 198 Heft 10 v. 3.6.2008

ZPO § 126 Abs 2, § 225 Abs 1

BGBl 1961/37: § 1 Abs 1

Wenn das fristauslösende Schriftstück während der verhandlungsfreien Zeit im Sommer (15. Juli bis 25. August) zugestellt wird, endet eine vierwöchige Frist grundsätzlich mit Ablauf des 22. September. Handelt es sich dabei jedoch um einen Samstag oder Sonntag, läuft die Frist erst am darauf folgenden Montag ab.

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