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Keine Haftung des Baustellenkoordinators für Unfälle während der Mängelbehebung nach Übergabe

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/338Zak 2008, 196 Heft 10 v. 3.6.2008

BauKG §§ 2 Abs 5, 3, 8

ABGB § 1295 Abs 1, § 1311

Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators endet mit dem Abschluss der Bauarbeiten (Ausführungsphase). Mit der Räumung der Baustelle und der Übergabe des - wenn auch noch mangelhaften - Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind die Bauarbeiten jedenfalls abgeschlossen. Deshalb ist der ursprünglich bestellte Baustellenkoordinator bei späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Allerdings muss der Bauherr bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG für die Mängelbehebungsarbeiten neuerlich einen Baustellenkoordinator bestellen.

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