AußStrG nF: § 141
§ 141 AußStrG nF über die Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Pflegebefohlenen gilt nur für Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten, nicht jedoch im Verlassenschaftsverfahren.
AußStrG nF: § 141
§ 141 AußStrG nF über die Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Pflegebefohlenen gilt nur für Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten, nicht jedoch im Verlassenschaftsverfahren.