ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 35 Abs 2, §§ 175, 333
ABGB § 1295 Abs 1
Der Träger eines Rehabilitations- bzw Kurzentrums kann sich Patienten gegenüber grundsätzlich auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen, weil diese gem § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG in der Unfallversicherung teilversichert sind. Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich jedoch idR auf Tätigkeiten, die in innerem Zusammenhang mit den therapeutischen Behandlungen stehen.