ABGB §§ 879, 1295 Abs 1, §§ 1297, 1304, 1400
Es ist grundsätzlich zulässig, das Risiko des Diebstahls der Bankomatkarte in den AGB dem Karteninhaber zuzuweisen.
Vom Karteninhaber zu verlangen, dass er ein Ausspähen des PIN-Codes während der Bargeldabhebung an einem Bankomaten auch ohne konkreten Anlass durch das Abdecken des Tastenfelds mit der zweiten Hand oder mit einer besonderen Körperhaltung (Verrenkung) verhindert, überspannt dessen Sorgfaltspflichten.