ABGB § 94
EO § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Vom Unterhaltspflichtigen bis zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts tatsächlich erbrachte Leistungen müssen im Spruch des Unterhaltstitels (hier: einstweiliger Unterhalt) ziffernmäßig berücksichtigt werden.
ABGB § 94
EO § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Vom Unterhaltspflichtigen bis zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts tatsächlich erbrachte Leistungen müssen im Spruch des Unterhaltstitels (hier: einstweiliger Unterhalt) ziffernmäßig berücksichtigt werden.