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Amtshaftung wegen falscher Begutachtung nach § 57a KFG - kein Ersatz reiner Vermögensschäden

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/206Zak 2007, 118 Heft 6 v. 3.4.2007

AHG § 1

KFG § 57a

Die Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a KFG durch beliehene Unternehmen ist als hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich auslösen kann.

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