Der Beitrag fasst die Formvorschriften zusammen, die für die gerichtliche Protokollierung mündlicher Testamente von Betroffenen gelten. Ua weist der Autor darauf hin, dass neben dem Richter eine weitere „eidlich verpflichtete Gerichtsperson“ - dh ein Richter, Richteramtsanwärter, Rechtspraktikant (8 Ob 6/06z = Zak 2006/465) oder Schriftführer - oder zwei andere Zeugen (zB Kanzleibedienstete) mitwirken müssen. Der Richter sei verpflichtet, die Willensfreiheit des Testators zu beurteilen und das Ergebnis zu protokollieren, wobei ein allgemein gehaltener Vermerk ausreiche.