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Rechnungslegungsanspruch der Erben über Behebungen von einem Sparbuch des Erblassers

RechtsprechungSchuldrechtZak 2007/157Zak 2007, 94 Heft 5 v. 20.3.2007

EGZPO Art XLII

Wer von der absichtlichen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann gemäß Art XLII Abs 1 2. Fall EGZPO auf Angabe dieses Vermögens geklagt werden. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen privatrechtlichen Rechnungslegungsanspruch. Die Kenntnis muss nur bescheinigt werden.

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