EGZPO Art XLII
Wer von der absichtlichen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlichKenntnis hat, kann gemäß Art XLII Abs 1 2. Fall EGZPO auf Angabe dieses Vermögensgeklagt werden. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen privatrechtlichen Rechnungslegungsanspruch.Die Kenntnis muss nur bescheinigt werden.

