EGZPO Art XLII
Wer von der absichtlichen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann gemäß Art XLII Abs 1 2. Fall EGZPO auf Angabe dieses Vermögens geklagt werden. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen privatrechtlichen Rechnungslegungsanspruch. Die Kenntnis muss nur bescheinigt werden.