AHG §§ 1, 2 Abs 2
ErbStG § 8 Abs 5, § 19 Abs 2
Die Republik Österreich hat im Rahmen der Amtshaftung Schadenersatz zu leisten, wenn der Gerichtskommissär die Erben nicht darüber informiert hat, dass sie trotz der von ihm empfohlenen bedingten Erbserklärungen auch im Fall der Überschuldung des Nachlasses gemäß § 8 Abs 5 ErbStG eine Mindesterbschaftssteuer für die dazu gehörende Liegenschaft entrichten müssen.