§ 45 Abs 3 OÖ KrankenanstaltenG schreibt dem Krankenhausträger vor, Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden, zuvor über die daraus folgenden Verpflichtungen aufzuklären. Nach dem VwGH-Erk 2003/11/0267 handelt es sich dabei um eine Schutznorm, die es ausschließt, dem Patienten Sonderklasse-Arzthonorare vorzuschreiben, wenn er über deren Höhe nicht ausreichend informiert worden ist.