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Sonderklasse-Arzthonorare

In aller KürzeZak 2007/104Zak 2007, 62 Heft 4 v. 1.3.2007

§ 45 Abs 3 OÖ KrankenanstaltenG schreibt dem Krankenhausträger vor, Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden, zuvor über die daraus folgenden Verpflichtungen aufzuklären. Nach dem VwGH-Erk 2003/11/0267 handelt es sich dabei um eine Schutznorm, die es ausschließt, dem Patienten Sonderklasse-Arzthonorare vorzuschreiben, wenn er über deren Höhe nicht ausreichend informiert worden ist.

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