Zu 8 Ob 58/06x = Zak 2006/543: Wie den Rennveranstalter trifft auch den Schilift- und Pistenbetreiber wegen der Gefährlichkeit des Wettkampfsports eine strengere (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht gegenüber den teilnehmenden Schifahrern, wenn er einen Teil der Schipiste für ein von Dritten veranstaltetes Schirennen bzw Training abgrenzt.