Nach 5 Ob 165/05h = Zak 2006/365 kann ein Arzt, der seine schwangere Patientin nicht auf Anzeichen einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus hingewiesen, sondern diese nur zum Besuch einer Risikoambulanz aufgefordert hatte, für den gesamten Unterhalt des aufgrund dieser Unterlassung geborenen behinderten Kindes haften.