ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
StVO § 28 Abs 2
Ausgehend von Straßenbahngleisen darf nur dann rückwärts in eine Parklücke eingeparkt werden, wenn der Gleisbereich vor dem Herannahen einer Straßenbahn verlassen werden kann; ansonsten muss der Einparkvorgang abgebrochen und die Fahrt nach vorne fortgesetzt werden. Herannahend ist eine Straßenbahn, sobald ihre Entfernung ungefähr ihrem Betriebsbremsweg entspricht.