Die Sozialhilfegesetze der Länder sehen Regressansprüche des Sozialhilfeträgers gegen unterhaltspflichtige Verwandte des Leistungsempfängers vor. Der Beitrag behandelt diesen Regress vor dem Hintergrund der Betreuung älterer Personen, die Unterhaltsansprüche nach § 143 ABGB gegen ihre (Enkel-)Kinder haben können, in Alters- bzw Pflegeheimen. In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Vorarlberg, Kärnten und Tirol seien unterhaltspflichtige Kinder und in der Steiermark zusätzlich auch Enkelkinder zum Regress verpflichtet, während die Länder Salzburg, Oberösterreich und Wien keine Kostenersatzpflicht kennen. Die Verjährungsfrist betrage zumeist drei Jahre ab dem Sozialhilfeaufwand. Durch die Vereinbarung eines Verzichts auf den Elternunterhalt lasse sich die Regresspflicht nicht umgehen.