ZPO § 249 Abs 1
EO § 7 Abs 3
Die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Einspruch als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, hat ipso iure auch die Rechtskraft des Zahlungsbefehls zur Folge. Dass die Zurückweisung unberechtigt war, kann daran nichts ändern. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist wegen der Rechtskraft aussichtslos.