ABGB § 1109 , § 1295 Abs 1 , § 1324
VersVG § 61
Wenn der Mietwagen trotz Zusicherung über keine Vollkaskoversicherung verfügt oder vor Vertragsabschluss keine Aufklärung über die fehlende, aber von der Verkehrsauffassung vorausgesetzte Vollkaskoversicherung erfolgte, haftet der Mieter dem Vermieter nicht für bloß leicht fahrlässig verursachte Schäden am Fahrzeug.