ÄrzteG § 58a Abs 1
ABGB § 1295 Abs 1 , § 1489
§ 58a Abs 1 ÄrzteG sieht eine Fortlaufshemmung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen für ärztliche Fehler vor, sobald ein Patientenanwalt oder eine Schlichtungsstelle schriftlich um Vermittlung ersucht wurde bzw der Arzt, der Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich die Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen erklärt hat. Die Erklärung einer der genannten Personen löst die Verjährungshemmung gegenüber allen Ersatzpflichtigen aus.