HeimAufG § 3 Abs 1 , § 7 Abs 2 , § 16 Abs 3
Das Versperrthalten der Eingangstür des Heimes und die Warnung vor dem Verlassen des Hauses auf einem anderen möglichen Weg, die vom Bewohner aufgrund seiner psychischen Erkrankung subjektiv als Verbot verstanden wird, stellen eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar.