Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die ihrem Inhalt nach dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtsgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäfts-, Einsichts- oder Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert, wobei die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, bestimmt angeführt sein müssen. Werden die erforderlichen Formvorschriften eingehalten, die unter anderem abhängig von Art und Umfang der anvertrauten Angelegenheit vorgesehen sind, so bindet sie alle Beteiligten und kann - von Einzelfällen abgesehen - die Bestellung eines Sachwalters verhindern.