Ebenfalls aufgrund einer Verbandsklage befasste sich der deutsche BGH (X ZR 165/03) mit zwei Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft. Nach der ersten Klausel dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer und elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere und andere Wertsachen sowie Geschäftspapiere nicht in aufgegebenen Gepäckstücken enthalten sein. Die zweite Klausel beschränkt die Haftung der Fluggesellschaft für Schäden an solchen Gegenständen - unabhängig davon, ob sie mit oder ohne ihr Wissen befördert werden - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.