ABGB § 364 Abs 3
ZPO § 226 Abs 1
Nachbar iSd §§ 364 und 364a ABGB ist nicht nur der unmittelbare Grundnachbar, sondern jeder von den Immissionen betroffene Liegenschaftseigentümer, unabhängig von Entfernung und dazwischen liegenden Grundstücken.
ABGB § 364 Abs 3
ZPO § 226 Abs 1
Nachbar iSd §§ 364 und 364a ABGB ist nicht nur der unmittelbare Grundnachbar, sondern jeder von den Immissionen betroffene Liegenschaftseigentümer, unabhängig von Entfernung und dazwischen liegenden Grundstücken.