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Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und §141 AußStrG

ThemaUniv.-Ass. Dr. Caroline GrafZak 2007/733Zak 2007, 427 Heft 22 v. 18.12.2007

Da derzeit das Verhältnis von § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO und § 141 AußStrG noch ungeklärt ist, möchte dieser Artikel den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen genau abgrenzen und somit dazu beitragen, Unklarheiten zu vermeiden. Weiters wird erklärt, wie sich § 141 AußStrG auf die Prüfung der Akteneinsicht der Parteien und Dritter, insbesondere im Sachwalterschaftsverfahren, auswirkt.

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