Da derzeit das Verhältnis von § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO und § 141 AußStrG noch ungeklärt ist, möchte dieser Artikel den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen genau abgrenzen und somit dazu beitragen, Unklarheiten zu vermeiden. Weiters wird erklärt, wie sich § 141 AußStrG auf die Prüfung der Akteneinsicht der Parteien und Dritter, insbesondere im Sachwalterschaftsverfahren, auswirkt.