Nach Ansicht des Autors führt das allgemeine Verbot eines Haftungsausschlusses für Personenschäden gegenüber Verbrauchern in § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zu gravierenden Wertungswidersprüchen. Diese Regelung gehe außerdem über die europarechtlichen Mindestanforderungen hinaus. Abzulehnen sei auch die Tendenz, das Verbot über § 879 ABGB auf Nicht- Verbraucherverträge auszudehnen.