Nach Ansicht des Autors führt das allgemeineVerbot eines Haftungsausschlussesfür Personenschäden gegenüber Verbrauchernin § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zu gravierendenWertungswidersprüchen. DieseRegelung gehe außerdem über die europarechtlichenMindestanforderungenhinaus. Abzulehnen sei auch die Tendenz,das Verbot über § 879 ABGB auf Nicht-Verbraucherverträge auszudehnen.

