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Ladner/Hofer, Die Besteuerung der Mietzinsrücklage, immolex 2006, 331.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtZak 2007/28Zak 2007, 20 Heft 1 v. 16.1.2007

Als Ersatz für die vom VfGH (G 28/00 ua = ARD 5467/9/2004) aufgehobene Vorgängerregelung hat die WRN 2006 mit § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG wieder einen pauschalen Abzug von der Hauptmietzinsreserve zur Berücksichtigung der Steuerbelastung des Vermieters eingeführt: Sofern in dem Kalenderjahr keine gem §§ 18 ff MRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt werden, kann der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung 35 % (bei Einkommensteuerpfl icht) bzw 25 % (bei Körperschaftssteuerpfl icht) des Gewinns als Ausgabe ausweisen.

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