Als Ersatz für die vom VfGH (G 28/00 ua = ARD 5467/9/2004) aufgehobene Vorgängerregelunghat die WRN 2006 mit § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG wieder einen pauschalen Abzug von der Hauptmietzinsreservezur Berücksichtigung der Steuerbelastung des Vermieters eingeführt: Sofern in dem Kalenderjahr keine gem §§ 18 ffMRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt werden, kann der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung 35 % (beiEinkommensteuerpfl icht) bzw 25 % (bei Körperschaftssteuerpfl icht) des Gewinns als Ausgabe ausweisen.

