ZustG §§ 7, 9
Wenn nicht der Sachwalter, sondern der prozessunfähige Betroffene als Empfänger bezeichnet und an diesen zugestellt wurde, ist die Zustellung unwirksam. Seit der Novellierung des ZustG durch BGBl I 2004/10 (in Kraft seit 1. 3. 2004) heilt dieser Zustellmangel nicht mehr dadurch, dass der Betroffene das Schriftstück seinem Sachwalter übergibt.