EheG § 66 , § 70
Der Scheidungsunterhalt ist grundsätzlich zur Gänze in Geld zu leisten. Aufwendungen, die der Unterhaltsschuldner trägt, um dem Unterhaltsberechtigten seine Wohnmöglichkeit zu erhalten (Kreditraten, Betriebskosten usw) können jedoch als Naturalunterhalt angerechnet werden, wenn eine - auch schlüssige - Übereinkunft besteht.