Nach der Vorabentscheidung des EuGH in den Rs C-94/04 , Cipolla und C-202/04 , Macrino und Capodarte stellt eine verbindliche Gebührenordnung, die Mindesthonorarsätze für gerichtliche wie außergerichtliche Leistungen von Rechtsanwälten vorschreibt, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Die Beurteilung, ob diese Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, überließ der EuGH dem vorlegenden italienischen Gericht. Mindesthonorare können seiner Ansicht nach aus Gründen des Verbraucherschutzes zulässig sein, sofern die Ausbildungs- und Standesregeln zur Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen nicht ausreichen.