ABGB § 364 Abs 3
Der Unterlassungsanspruch gegen den Schattenwurf von Pflanzen setzt eine nicht bloß wesentliche, sondern unzumutbare Beeinträchtigung voraus, die erst bei einer zeitlich und örtlich überwiegenden Beschattung vorliegen kann. Die Beschattung von Teilen des Gartens ab den (späteren) Nachmittagsstunden stellt eindeutig noch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.