AußStrG nF: § 22
ZPO § 219
Der Sachwalter kann nach dem Tod des Betroffenen weiterhin in den Sachwalterschaftsakt Einsicht nehmen, ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen.
AußStrG nF: § 22
ZPO § 219
Der Sachwalter kann nach dem Tod des Betroffenen weiterhin in den Sachwalterschaftsakt Einsicht nehmen, ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen.