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Einsicht des Sachwalters in den Sachwalterschaftsakt nach dem Tod des Betroffenen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/642Zak 2007, 372 Heft 19 v. 9.11.2007

AußStrG nF: § 22

ZPO § 219

Der Sachwalter kann nach dem Tod des Betroffenen weiterhin in den Sachwalterschaftsakt Einsicht nehmen, ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen.

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