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Rechtsweg unzulässig, wenn Schlichtungseinrichtung des Vereins nicht angerufen wird

ThemaDr. Christian RauscherZak 2007/639Zak 2007, 367 Heft 19 v. 9.11.2007

Der 4. Senat des OGH geht von der bisherigen vereinsrechtlichen Judikatur des Höchstgerichts zur gesetzlichen Verpflichtung, vor Anrufung des ordentlichen Gerichts die vereinsinterne Streitschlichtungseinrichtung zu bemühen (§ 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002), in einem nicht unbedeutenden Teilaspekt ab.

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