Der 4. Senat des OGH geht von der bisherigen vereinsrechtlichen Judikatur des Höchstgerichts zur gesetzlichen Verpflichtung, vor Anrufung des ordentlichen Gerichts die vereinsinterne Streitschlichtungseinrichtung zu bemühen (§ 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002), in einem nicht unbedeutenden Teilaspekt ab.