ABGB § 163b
AußStrG nF: §§ 2, 5 Abs 2
Parteien im Verfahren nach § 163b ABGB auf „durchbrechende“ Feststellung der Vaterschaft sind das antragstellende Kind, der Antragsgegner, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, die Mutter sowie der bisher rechtlich als Vater geltende Mann. Der bisherige Vater kann bei Abwesenheit durch einen vom Gericht bestellten Kurator vertreten werden, weil seine Beteiligung nicht zur Wahrung höchstpersönlicher Rechte, sondern seines rechtlichen Gehörs dient.