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Vertretung durch einen Kurator im Abstammungsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/604Zak 2007, 351 Heft 18 v. 16.10.2007

ABGB § 163b

AußStrG nF: §§ 2, 5 Abs 2

Parteien im Verfahren nach § 163b ABGB auf „durchbrechende“ Feststellung der Vaterschaft sind das antragstellende Kind, der Antragsgegner, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, die Mutter sowie der bisher rechtlich als Vater geltende Mann. Der bisherige Vater kann bei Abwesenheit durch einen vom Gericht bestellten Kurator vertreten werden, weil seine Beteiligung nicht zur Wahrung höchstpersönlicher Rechte, sondern seines rechtlichen Gehörs dient.

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