Im Erk 2006/13/0047 hat der VwGH vor Kurzem klargestellt, dass eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags (Existenzminimum) bei der Gehaltsexekution nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft bewilligt werden kann. Die Entscheidung erging zu § 59 Abs 1 AbgEO, der inhaltlich mit der in § 292a EO vorgesehenen Erhöhungsmöglichkeit übereinstimmt.