In ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-435/06 vertrat die Generalanwältin die Ansicht, dass die Inobhutnahme und Unterbringung eines minderjährigen Kindes durch eine staatliche Stelle auch dann als Zivilsache im Sinn des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, wenn diese Maßnahme nach innerstaatlicher Rechtslage im öffentlichen Recht einzuordnen ist. Die Anerkennung und Vollstreckung richte sich daher nach der Brüssel IIa-VO. Im konkreten Fall ging es um die Vollstreckung einer von schwedischen Behörden angeordneten Schutzmaßnahme in Finnland.