ABGB § 1311
StVO § 2 Abs 1 Z 6
Das Straßenbankett einschließlich des asphaltierten Streifens außerhalb der Randlinie darf keinesfalls - auch nicht zum Ausweichen - mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
ABGB § 1311
StVO § 2 Abs 1 Z 6
Das Straßenbankett einschließlich des asphaltierten Streifens außerhalb der Randlinie darf keinesfalls - auch nicht zum Ausweichen - mit Kraftfahrzeugen befahren werden.