ABGB § 1320
Um seine Haftung nach § 1320 ABGB abzuwenden, muss der Tierhalter beweisen, dass er bei der Haltung und Verwahrung seines Tiers die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat.
Grundsätzlich kann vom Tierhalter nicht verlangt werden, seine Kuhweide mit einem Zaun von dem durch diese führenden Wanderweg abzugrenzen. Wenn ihm aufgrund eines anderen Vorfalls bereits bekannt ist, dass seine Kühe auf - auch angeleinte - Hunde aggressiv reagieren, muss er jedoch zumindest ein entsprechendes Warnschild für Wanderer anbringen.