vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tierhalterhaftung - Wanderweg quert Kuhweide

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/584Zak 2007, 337 Heft 17 v. 2.10.2007

ABGB § 1320

Um seine Haftung nach § 1320 ABGB abzuwenden, muss der Tierhalter beweisen, dass er bei der Haltung und Verwahrung seines Tiers die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat.

Grundsätzlich kann vom Tierhalter nicht verlangt werden, seine Kuhweide mit einem Zaun von dem durch diese führenden Wanderweg abzugrenzen. Wenn ihm aufgrund eines anderen Vorfalls bereits bekannt ist, dass seine Kühe auf - auch angeleinte - Hunde aggressiv reagieren, muss er jedoch zumindest ein entsprechendes Warnschild für Wanderer anbringen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte