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Keine Löschung der Klageanmerkung nach Vereinbarung „ewigen Ruhens“

RechtsprechungSachenrechtZak 2007/582Zak 2007, 336 Heft 17 v. 2.10.2007

GBG § 65 Abs 1

ZPO § 168

Die Vereinbarung „ewigen Ruhens“ im Verfahren über die Hypothekarklage reicht nicht aus, um die Klageanmerkung gem § 65 Abs 1 GBG wegen Abstehens des Klägers von seiner Klage löschen zu lassen. Daher kommt in diesem Fall eine Löschung der Anmerkung ohne Zustimmung des Klägers nicht in Betracht.

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