GBG § 65 Abs 1
ZPO § 168
Die Vereinbarung „ewigen Ruhens“ im Verfahren über die Hypothekarklage reicht nicht aus, um die Klageanmerkung gem § 65 Abs 1 GBG wegen Abstehens des Klägers von seiner Klage löschen zu lassen. Daher kommt in diesem Fall eine Löschung der Anmerkung ohne Zustimmung des Klägers nicht in Betracht.