RAO § 19 Abs 3, § 19a
ABGB § 1425
Wurde die obsiegende Partei im Verfahren nacheinander von mehreren Rechtsanwälten vertreten, hat der letzte Rechtsanwalt den bei ihm eingegangenen Prozesskostenersatz, an dem ein Pfandrecht nach § 19a Abs 1 RAO für Barauslagen und Honorarforderungen besteht, gem § 19a Abs 3 RAO anteilig an die anderen Rechtsanwälte auszufolgen. Wenn ihm sein Mandant Einwendungen gegen den Kostenanspruch eines früheren Rechtsanwalts bekannt gegeben hat, muss der letzte Anwalt den entsprechenden Anteil jedoch iSd § 19 Abs 3 RAO gerichtlich hinterlegen, wobei der Mandant und der frühere Anwalt als Erlagsgegner zu bezeichnen sind.