BWG § 32 Abs 4 Z 2
ABGB § 1029, § 1424
Im Fall einer Spareinlage, deren Guthabenstand mindestens € 15.000,- (früher S 200.000,-) beträgt oder die auf den Namen des Kunden lautet, darf die Bank gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG seit 1. 11. 2000 (BWG-Nov 2000) nur mehr an den gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden auszahlen. Bei dieser Bestimmung, die auch die Frage der schuldbefreienden Wirkung einer Auszahlung betrifft, handelt es sich um zwingendes Recht. Nicht ausgeschlossen wird dadurch eine schuldbefreiende Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis seiner Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des identifizierten Kunden. Gleiches gilt auch im Fall einer Anscheinsvollmacht, sofern der Anschein der Vertretungsmacht durch ein Verhalten des identifzierten Kunden geschaffen wurde.